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Landgericht Bad Kreuznach bestätigt am 18.07.2016 die Unwirksamkeit der Gerichtstandvereinbarung in AGB eines Franchisenehmers der andré media group.

Die Blickkontakte Werbegesellschaft mbh (Klägerin), eine Franchisenehmerin der andré media group, hat, wie alle Franchisenehmer eine Gerichtstandvereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, infolge dessen sich das zuständige Gericht nach dem Firmensitz richten soll. Die Formulierungen deferieren dabei jedoch. Diese konkrete Gerichtstandvereinbarung der Blickkontakte Werbegesellschaft mbh – über die das Landgericht zu entscheiden hatte – ist jedoch unwirksam. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Nr. 17 in diesem speziellen Fall wie folgt:

„Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Firmensitz von andré vereinbart.“

Die Klägerin ist jedoch nicht andré. André könnte im weitesten Sinne die andré media group sein. Dabei handelt es sich jedoch um keine juristische Person, die klagebefugt wäre. Außerdem hat die andré media AG ihren Firmensitz in Regensburg.

Die Klägerin ist die Blickkontakte Werbegesellschaft mbH und somit nicht „andré“. Folglich ist diese konkrete Klausel irreführend und intransparent und somit unwirksam, wie auch das Landgericht Bad Kreuznach am 18.07.2016 meint. Es gilt für die örtliche Zuständigkeit somit der allgemeine Gerichtsstand bzw. der besondere Gerichtsstand der Niederlassung. Es wird daher empfohlen, sowohl den Vertrag als auch die AGB der andre media group anwaltlich überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480