Saarländisches Oberlandesgericht bestätigt Kostenerstattungspflicht
Rechtsanwalt Barke wird bundesweit in Verfahren gegen die andré media AG bzw. deren Franchisepartnern tätig. Dabei stellt sich immer wieder das Problem der anfallenden Reisekos-ten infolge der Wahrnehmung der Gerichtstermine. Grundsätzlich hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die unterlegene Prozesspartei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das Saarländische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 03.09.2018 (Aktenzeichen 9 W 22/18) entschieden, dass die Reisekosten von Rechtsanwalt Barke in dem Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken zu dem Aktenzeichen 16 O 151/16 gegen die Blickkontakte Werbegesellschaft mbH erstattungsfähig sind. In dem Beschluss wird ausge-führt, dass besondere Umstände vorliegen, die die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsan-waltes als geboten erscheinen lassen. Nach Maßgabe der Grundsätze des BGH begegne es keine Bedenken, die Beauftragung von Rechtsanwalt Barke aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei als notwendig zu erachten. Entscheidend sei für das Gericht, dass Rechtsanwalt Barke aufgrund von gegen die andré media group geführten Verfahren über Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet verfüge, die zum Zeitpunkt seiner Beauftragung einer Rechtsverteidigung als Erfolg versprechender als im Fall der Beauftragung eines nicht über die entsprechenden tatsächlichen Erfahrungen verfügenden Rechtsanwaltes erscheinen lassen konnten.
Auch vor diesem Hintergrund ist es also sinnvoll, meine Kanzlei in entsprechenden Verfahren zu beauftragen.
Matthias Barke
Rechtsanwalt
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