Kontrolle des Browserverlaufes zulässig?

Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht erlaubt. Nur wenn der Arbeitgeber sein ausdrückliches Einverständnis gibt, dürfen Arbeitnehmer den Dienstrechner für private Zwecke nutzen.

HDabei stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Browserverlauf seiner Mitarbeiter kontrollieren darf, um festzustellen, ob der Dienstrechner privat genutzt wird. Darüber urteilte am 14. Januar 2016 das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15). Im vorliegenden Fall ist ein Arbeitnehmer regelmäßig während der Arbeitszeit privat im Netz gesurft. Auf Verdacht kontrollierte dessen Chef, ohne Zustimmung seines Angestellten, den Verlauf des Browsers und sprach daraufhin die außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hielt diese Kontrolle für unberechtigt.

Arbeitgeber durfte die Internetaktivitäten protokollieren

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitgeber die Internetaktivitäten seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit protokollieren darf. Dies diene der Missbrauchskontrolle. Die hier erfolgte Auswertung des Browserverlaufs unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Somit war auch keine Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kontrolle des Browserverlaufes notwendig und die damit begründete fristlose Kündigung ist wirksam.

Hinsichtlich aller Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen die Kanzlei Barke gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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