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Die Haftpflichtversicherer machen es den Geschädigten zunehmend schwerer!
Der an einem Verkehrsunfall schuldlos Beteiligte ist bereits genug durch die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter gestraft. In den meisten Fällen bleibt es „nur“ bei einem Blechschaden, in manchen Fällen trägt der Geschädigte sogar Verletzungen davon.
Anschließend beginnt der Streit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften
Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen werden in § 622 BGB geregelt. Über die Bestimmung dieser Frist gibt es immer wieder Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das BAG hat die Regelung in § 622 Absatz II 2 BGB, nach der bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, für europarechtswidrig befunden, mit der Folge der Nichtanwendung dieser Vorschrift. Die Beschäftigungszeiten sind also unabhängig vom Lebensalter anzurechnen. Dennoch hat der Gesetzgeber diese Regelung bis heute nicht angepasst.
Die Entgegennahme einer Kündigung darf nicht grundlos verweigert werden. Ein Arbeitnehmer kann den Zugang einer Kündigung, welche persönlich im Betrieb übergeben werden soll, nicht dadurch verhindern, dass die Entgegennahme dieser Kündigung abgelehnt wird und darauf verwiesen wird, dass eine „offizielle Zustellung“ auf dem Postwege zu erfolgen hat. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht am 26.03.2015 (Aktenzeichen: 2 AZR 483/14).
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