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Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften
Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen werden in § 622 BGB geregelt. Über die Bestimmung dieser Frist gibt es immer wieder Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das BAG hat die Regelung in § 622 Absatz II 2 BGB, nach der bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, für europarechtswidrig befunden, mit der Folge der Nichtanwendung dieser Vorschrift. Die Beschäftigungszeiten sind also unabhängig vom Lebensalter anzurechnen. Dennoch hat der Gesetzgeber diese Regelung bis heute nicht angepasst.
Die Entgegennahme einer Kündigung darf nicht grundlos verweigert werden. Ein Arbeitnehmer kann den Zugang einer Kündigung, welche persönlich im Betrieb übergeben werden soll, nicht dadurch verhindern, dass die Entgegennahme dieser Kündigung abgelehnt wird und darauf verwiesen wird, dass eine „offizielle Zustellung“ auf dem Postwege zu erfolgen hat. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht am 26.03.2015 (Aktenzeichen: 2 AZR 483/14).
Änderung der Unterhaltsleitlinien zum 01.01.2016
Alle Jahre wieder ist auffällig, dass der Beratungsbedarf im Familienrecht nach den Weihnachts- und Sommerferien ansteigt. Die üblicherweise arbeitsfreie Zeit des Jahres, die der Erholung dienen soll, wird für viele Familien zur leidigsten Zeit des Jahres. Was folgt sind Trennung, Scheidung sowie viele Probleme zum Thema Sorgerecht, Umgang und Unterhalt.
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