Es droht nur ein Fahrverbot!

Gelangt man zweimal hintereinander in eine Radarkontrolle, stellt sich die Frage, ob dafür mehrere gesonderte Strafen verhängt werden dürfen. Über diese Frage hat kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden.

Im April 2014 war ein Autofahrer auf der Bundesautobahn A2 unterwegs, bei der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt war. Er wurde mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen. Wenige Wochen später – im Juni 2014 – wurde besagter Autofahrer nochmals auf derselben Strecke geblitzt. Daraufhin wurde er wegen beiden Ordnungswidrigkeiten zu einer Geldbuße von 240,- Euro verurteilt. Aufgrund der sogenannten Tatmehrheit wurden hier beide Ordnungswidrigkeiten in einer Gesamtgeldbuße zusammengefasst.

Allerdings traf den Autofahrer als Nebenfolge noch ein Fahrverbot. Hier zog das Gericht die Monate nicht zusammen, sondern verhängte, sowohl für das zu schnelle Fahren im April, als auch im Juni jeweils einen Monat Fahrverbot. Fraglich war nun, ob bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, zwei gesonderte Fahrverbote oder nur ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden darf.

Der Bundesgerichtshof entschied am 16.12.2015, dass zwei gesonderte Fahrverbote dem Willen des Gesetzgebers wiedersprechen.

Ein Fahrverbot sei vielmehr als präventive Maßnahme zu betrachten, welche den Fahrer zur Besinnung bringen soll. Demnach dürfte auch nur ein Fahrverbot verhängt werden.

Sollten Sie selbst mehrfach in eine Radarkontrolle geraten sein, brauchen Sie keine gesonderten Fahrverbote befürchten! Bei Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht, insbesondere bei Bußgeldverfahren mit Fahrverboten, sollten Sie sich an einen spezialisierten Anwalt wenden.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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