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Wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht, kann sich dann nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides berufen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2015 (AZ.: XI ZR 536/14).

Im zugrunde liegendem Fall hatte der Kläger in den 90er Jahren Wohnungseigentum erworben und finanzierte dieses über ein Darlehen bei seiner Hausbank, der Beklagten. Aufgrund von geänderter Rechtsprechung erfuhr er im Jahre 2005 von Ansprüchen gegen die Beklagte aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Im Dezember 2008 beantragte er einen Mahnbescheid, in dem er – bewusst falsch – einen Schadenersatz geltend machte und angab, die Leistung hinge nicht von einer Gegenleistung der Beklagten ab. Tatsächlich wusste der Kläger jedoch, dass die Beklagte Schadenersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Die Beklagte hat dem Kläger die Einrede der Verjährung entgegengehalten.

Gemäß § 688 Absatz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung eines Anspruches von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer einen solchen Mahnbescheid beantragt, muss nach § 690 Absatz 1 ZPO erklären, dass dem so ist oder die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren bewusst eine falsche Erklärung ab, weil er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, stellt sich diese Geltendmachung des Schadensersatzes dann als Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dann ist es dem Antragsteller nach dem sog. Prinzip von „Treu und Glauben“ nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch den Mahnbescheid zu berufen. Der Kläger musste sich daher so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt und unterlag im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Bei der Durchsetzung eines Anspruches stellt das Mahnverfahren regelmäßig einen schnellen und kostengünstigen Weg dar. Jedoch gibt es auch hier wichtige Aspekte zu beachten. Bei Fragen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Mahn- oder Klageverfahren stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480