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Haftung für Kinder im Straßenverkehr
Die ersten Sonnenstrahlen des Jahres locken nicht nur erwachsene Radler auf die Straßen. Auch Kinder greifen bei den steigenden Temperaturen wieder zum Fahrrad.

Hier stellt sich vielen Eltern die Frage, wie viel sie ihrem Kind zutrauen dürfen, um ihre Aufsichtspflicht nicht zu verletzen. Im letzten Jahr legte das Landgericht Saarbrücken fest, dass sich schulpflichtige Kinder ab dem sechsten Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen dürfen, wenn dem keine besonderen Gefahren entgegenstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind sein Fahrrad in technischer Hinsicht beherrscht. Außerdem zählt zur Aufsichtspflicht der Eltern, dass sie ihr Kind über Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs aufgeklärt haben. Zudem kommt es auch auf die Umgebung an, in der das Kind unterwegs ist. So können Eltern ihren Kindern in verkehrsberuhigten Bereichen mehr zutrauen, als an befahrenen Straßen.

In dem Fall, mit dem sich das Landgericht Saarbrücken befasste, war ein neunjähriger Junge auf dem Fahrrad mit einem Auto zusammengestoßen. Der Autofahrer verlangte daraufhin Schadensersatz von den Eltern des Jungen mit der Begründung, sie hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Eltern hatten ihren Sohn jedoch belehrt stets langsam zu fahren und auf andere Fahrzeuge zu achten. Zudem war der Junge darin geübt, mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs zu sein.

Das Landgericht stellte fest, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht somit nicht vernachlässigt hatten. Sie mussten nicht für den Schaden haften. Grund der Entscheidung ist laut dem Landgericht, dass den Kindern die Möglichkeit geboten werden soll, sich ohne ständige Kontrolle im Straßenverkehr zu bewegen und so ein selbstständiges Fahren erlernen zu können.

Sollten sie Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht haben, steht Ihnen die Kanzlei Barke zur Verfügung.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
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