Worum geht es?
Die andré media AG (Franchisegeber, Sitz in Regensburg) vertreibt Werbeformate in Verbrauchermärkten, u. a. CartBoards am Einkaufswagen sowie weitere Instore‑Werbeträger. In Deutschland agieren neben der andré media AG verschiedene Franchisenehmer. Für Werbepartner führen diese Vertragsmodelle in der Praxis immer wieder zu Streit über Vertragslaufzeiten, AGB‑Klauseln, Zuständigkeiten und Vergütungsansprüche. Wir vertreten seit 2008 bundesweit Mandantinnen und Mandanten in diesen Angelegenheiten.
Leitlinien aus der Rechtsprechung (Auswahl)
- Unwirksame 72‑Monats‑Laufzeit / Kündbarkeit: Bereits 2011 stellte das OLG Brandenburg (12 U 175/10) im Anschluss an Verfahren gegen einen Franchisenehmer fest, dass eine 72‑monatige Vertragsbindung in AGB unwirksam ist; der Werbevertrag war daher jederzeit kündbar. Mehrere Landgerichte (u. a. Berlin, Zwickau, Dessau‑Roßlau, Neuruppin, Gera) haben diese Linie bestätigt.
- Gerichtsstandsvereinbarung in AGB unwirksam (Einzelfall): Das LG Bad Kreuznach (Urteil vom 18.07.2016) hielt eine Formulierung zur Gerichtsstandsvereinbarung eines Franchisenehmers für irreführend/intransparent und damit unwirksam; maßgeblich blieb der allgemeine bzw. besondere Gerichtsstand der Niederlassung. Hinweis: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
- Nichtigkeit nach Anfechtung wegen Täuschung (Einzelfall): Das LG Saarbrücken (Urteil vom 27.02.2018 – 16 O 151/16) wies die Klage eines Franchisenehmers ab, weil der zugrunde liegende Werbevertrag von Anfang an nichtig war (wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung). Alternativ wäre auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) durchgegriffen. Hinweis: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
- Vergütungsansprüche nach Kündigung (§ 648 BGB n. F.): In Verfahren zu nachträglich geltend gemachten Vergütungen nach Kündigung hat u. a. das KG Berlin (Beschluss vom 11.12.2012 – 7 U 98/12) entsprechende Forderungen zurückgewiesen; teilweise wurde diskutiert, ob der Vertrag überhaupt als Werkvertrag zu qualifizieren ist (LG Hildesheim, 2013). Auch dies sind einzelfallbezogene Entscheidungen.
- Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen Anwalts im KLageverfahren: Das Saarländische Oberlandesgericht (Beschluss vom 03.09.2018 – 9 W 22/18) bejahte die Kostenerstattung u. a. wegen der besonderen Erfahrung in dieser Materie.
Was bedeutet das für Werbepartner?
Je nach Vertragsversion und Sachverhalt bestehen gute Ansatzpunkte gegen Forderungen aus Werbeverträgen (z. B. zu lange Laufzeiten, unwirksame AGB‑Klauseln, fehlerhafte Zuständigkeitsvereinbarungen, Einwendungen gegen Vergütungsansprüche). Welche Einwände greifen, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab – speziell vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der verwendeten Vertragsfassung und der Kommunikation beim Abschluss.
Typische Werbeformate & Vertragstypen (zur Einordnung)
- CartBoards (Werbeflächen an Einkaufswagen)
- Checkout/Warentrennstab‑Poster, CashPoster und
- Instore‑Radio (je nach Anbieter/Franchisenehmer)
Diese Formate sind – je nach Ausgestaltung – Gegenstand der einschlägigen Vertragsmuster.
Unsere Unterstützung – Schritt für Schritt
- Sichtung & Prüfung Ihres Vertrags (inkl. Nachträge/AGB) sowie Schriftverkehr.
- Materiell‑rechtliche Bewertung: Laufzeitklauseln, Kündigungsrechte, Vergütung/Abrechnung, Zuständigkeit.
- Außergerichtliche Vertretung: Abwehr unberechtigter Forderungen, Durchsetzung von Ansprüchen.
- Gerichtliche Vertretung bundesweit (außer vor dem BGH).
Welche Unterlagen sollten Sie bereithalten?
- Vollständiger Werbevertrag (alle Seiten, Anlagen, AGB, Nachträge)
- Korrespondenz (E‑Mails, Briefe, Gesprächsnotizen)
- Rechnungen, Mahnungen, ggf. Leistungsnachweise (Belegungspläne, Fotoprotokolle etc.)
- Notizen zu Vertragsverhandlungen/Versprechen bei Abschluss
Wichtig
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Gerichte entscheiden einzelfallbezogen; ob Klauseln/Ansprüche in Ihrem Vertrag wirksam sind, prüfen wir individuell. Änderungen in Rechtsprechung und Vertragsmustern sind möglich. Stand: 03.10.2025.
Kontakt
Kanzlei Barke
Breitscheidstraße 54, 16321 Bernau bei Berlin
Telefon: 03338 / 90 74 80 • E‑Mail: anwalt@kanzlei-barke.de
Wir beraten Sie gern – bundesweit.
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