andré media group

Die andré media AG (Franchisegeber) ist ein Franchiseunternehmen mit einer Vielzahl von Franchisenehmern im Inland und Ausland. Auch wenn es nur die eingetragene Marke ist, wird für dieses Unternehmen oftmals das Synonym „andré media group“ verwendet. In Deutschland sind die „andré-Partner“ für bestimmte Gebiete aufgeteilt, so ist z.B. die andré Werbung Berlin GmbH für die Region Berlin und Brandenburg und die Andres GmbH für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständig, wobei die Zuständigkeitsgebiete nicht identisch sind mit den Landesgrenzen und keine Vollständigkeit dafür übernommen werden kann.

Seit Dezember 2009 vertreten wir bundesweit und in allen Verfahrensstadien Kunden der „andré media group“.

Diesbezüglich verweisen wir auf unsere unten aufgeführte Gegnerliste. Angefangen hat es mit dem Verfahren gegen die andré Werbung Berlin GmbH, das in II. Instanz mit dem Urteil des OLG Brandenburg vom 19.05.2011 (AZ.: 12 U 175/10) endete. In diesem Urteil wurde rechtskräftig festgestellt, dass die dortige Vertragslaufzeitregelung über 72 Monaten unwirksam und der Werbevertrag über CartBoards deshalb jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar sei. Entscheidend war, dass keine kürzere Vertragslaufzeiten als 24 Monate angeboten wurden und die Vertragslaufzeitregelung AGB-Charakter hatte. Zwischenzeitlich wurde diese Rechtsauffassung durch eine Vielzahl von Landgerichten bestätigt. So durch:

1. Landgericht Berlin (Urteil vom 06.06.2012 – AZ. 22 O 149/12) 2. Landgericht Berlin (Urteil vom 14.12.2012 – AZ. 4 O 248/12) 3. Landgericht Zwickau (Urteil vom 26.07.2012 – AZ. 7 O 206/12) 4. Landgericht Dessau-Roßlau (Hinweisbeschluss vom 05.12.11 – AZ. 4 O 539/10) 5. Landgericht Neuruppin (Urteil vom 14.09.2012 – AZ. 3 O 467/10) 6. Landgericht Gera (Hinweisbeschluss vom 07.02.2013 – AZ. 4 O 355/12)

Infolgedessen wurde durch einige Franchisenehmer die prozessuale Verhaltensweise umgestellt. Die Kündigung der Werbeverträge mit sofortiger Wirkung wurde akzeptiert und der Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend gemacht. Jedoch selbst dieser Zahlungsanspruch – nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – aufgrund der Kündigung wurde nach Hinweis des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 11.12.2012 – AZ. 7 U 98/12) rechtskräftig abgewiesen. Das Landgericht Hildesheim vertritt in seinem Urteil vom 13.01.2013 (AZ. 5 O 111/12), entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung, sogar die Auffassung, dass dem Franchisenehmer nach § 649 BGB überhaupt kein Vergütungsanspruch zustehe, weil der Werbevertrag nicht als Werkvertrag zu qualifizieren sei.

Werbevertrag über CartBoards, CashPoster oder InstoreRadio mit der andré media AG

Wenn Sie auch einen Werbevertrag über CartBoards, CashPoster oder InstoreRadio mit der andré media AG oder einem Franchiseunternehmen abgeschlossen haben und jetzt aus dem Vertrag nicht mehr herausrauskommen, sind Sie bei uns genau an der richtigen Stelle! Wir vertreten Sie in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren – bundesweit; außer vor dem BGH, wobei bisher in allen von uns betreuten Verfahren noch nie die Revision zum BGH zugelassen wurde.

Wir haben verständlicherweise nicht alle Entscheidungen, die sich auf einen der o.g. Werbeverträge beziehen, hier aufgeführt. Erwähnt seien jedoch noch das Urteil des Landgerichtes Karlsruhe vom 27.11.2012 (AZ. 3 O 296/12), um ein Verfahren gegen die andré Rhein-Neckar GmbH hervorzuheben, indem die Klage wegen Unwirksamkeit der Vertrags-AGB-Klauseln abgewiesen wurde und die Beschlüsse des Landgerichtes Hof vom 14.03.2012 (AZ. 13 O 575/11) und vom 22.03.2012 (AZ. 12 O 491/11), wodurch die Gerichtsstandsvereinbarung der Andres GmbH für nicht wirksam erachtet wurde.

Wir vertreten Kunden in verschiedensten Verfahrensstadien gegen:

Gegnerliste:

  • André Werbung Rhein-Main GmbH
  • André Werbung Berlin GmbH
  • Andres GmbH
  • André Blickkontakte Werbung mbH
  • André Werbeagentur Reutter GmbH
  • André Werbung LG Neubrandenburg GmbH
  • André media AG

Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte telefonisch oder per E-Mail.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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