Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften

Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen werden in § 622 BGB geregelt. Über die Bestimmung dieser Frist gibt es immer wieder Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das BAG hat die Regelung in § 622 Absatz II 2 BGB, nach der bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, für europarechtswidrig befunden, mit der Folge der Nichtanwendung dieser Vorschrift. Die Beschäftigungszeiten sind also unabhängig vom Lebensalter anzurechnen. Dennoch hat der Gesetzgeber diese Regelung bis heute nicht angepasst.

Nunmehr hatte das BAG durch Urteil vom 18.09.2014 (Az.: 6 AZR 636/13) darüber zu entscheiden, dass die in § 622 Absatz II BGB vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer keine mittelbare Altersdiskriminierung darstellt. Die Vorschrift verstößt nicht gegen europarechtliche Vorschriften. Die Differenzierung der Länge der Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit führt zwar regelmäßig zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Denn Beschäftigte mit längerer Betriebszugehörigkeit sind jedenfalls typischerweise älter als Arbeitnehmer mit kürzerer Betriebszugehörigkeit; eine lange Betriebszugehörigkeit können jedenfalls sehr junge Beschäftigte noch nicht erlangt haben. Für die Differenzierung besteht jedoch ein hinreichender Sachgrund, so dass der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung im Ergebnis nicht verwirklicht ist. Die gesetzliche Staffelung verfolgt ein legitimes Ziel, nämlich länger beschäftigten und damit langfristig betriebstreuen Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren.

Von daher kann jedem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung sowie den gekündigten Arbeitnehmer nur dringend angeraten werden, die Kündigung durch einen spezialisierten Anwalt rechtlich überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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