Fahrzeit zum Kunden ist Arbeitszeit
Die Fahrzeit, die ein Arbeitsnehmer für die tägliche Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Standort des ersten und letzten Kunden aufbringt, gilt als Arbeitszeit.
Dies regelt ein Urteil vom 10.09.2015. Laut des EuGH soll Art.2 Nr.1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG immer dahingehend ausgelegt werden, wenn der Arbeitsnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsplatz hat.
Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480
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Seit Mai 2006 führt Rechtsanwalt Barke die Rechtsanwaltskanzlei Barke in der Breitscheidstraße 54 in 16321 Bernau bei Berlin. Rechtsanwalt Barke ist seit 2004 als Rechtsanwalt deutschlandweit zugelassen. Im Juni 2011 erfolgte die Zulassung als Fachanwalt für Arbeitsrecht durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg.