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Nutzer müssen nach ab dem 4.Oktober 2015 besonders auf ihre Datschen achten
Für Eigentümer von Datschen, die auf fremdem Grund und Boden stehen und für die schon zu DDR-Zeiten Nutzungsverträge geschlossen worden sind, endet am 03.10.2015 eine besondere Frist. Für solche Pachtverträge gilt derzeit das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG).

Ab dem 04.10.2015 erlischt aber der gesetzliche Kündigungsschutz des SchuldRAnpG und Grundstückseigentümer können die Verträge nach den Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kündigen. Dann fällt dem Grundstückseigentümer auch das Eigentum an der Baulichkeit auf dem Grundstück sowie Anpflanzungen zu. Der Nutzer ist jedoch nicht schutzlos. Ihm steht gegen den Eigentümer bei Kündigung ein Entschädigungsanspruch zu. Diese Entschädigungspflicht nach dem Zeitwert endet erst mit Ablauf des 03.10.2022, nach Ablauf der siebenjährigen Investitionsfrist, die erst mit Wegfall des Kündigungsschutzes beginnt.

Wird ein Vertrag durch den Grundstückseigentümer tatsächlich beendet und die Datsche abgerissen muss dieser die Kosten dafür tragen. Allerdings nur bis zum 04.10.2022. Dann muss der Nutzer die Hälfte der anfallenden Abrisskosten tragen. Dies muss der Nutzer auch bereits jetzt, wenn er selbst das Vertragsverhältnis bis zum 03.10.2022 kündigt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Grundstückseigentümer dem Nutzer angeboten hat, den Abriss selbst vorzunehmen und der Abriss tatsächlich innerhalb eines Jahres erfolgt.

Durch den Wegfall der Schutzvorschriften im Oktober diesen Jahres gehen auch weitere Veränderungen der vertraglichen Rechte und Pflichten für Nutzer von DDR-Pachtverträgen einher, über die sich die Nutzer informieren sollten, um nicht schutzlos dar zustehen. Sollten Sie von der Veränderung bei DDR-Pachtverträgen betroffen sein, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480