Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte!

Mit diesen Worten werden jährlich tausende von Autofahrern von der Polizei zur Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Des Öfteren wird im Rahmen dieser Kontrolle auch der gesamte Wagen durchsucht oder es wird ein Drogentest durchgeführt. Aber in welchem Umfang ist eine allgemeine Verkehrskontrolle noch mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar?

Das Polizeirecht ist in jedem Bundesland unterschiedlich normiert, soviel sei vorweg genommen. Allerdings sind Polizeibeamte dazu berechtigt, das Fahrzeug und den Fahrer selbst auf seine Verkehrssicherheit zu überprüfen – dazu gehört auch das Vorzeigen des Verbandskastens und des Warndreiecks. Aber nicht jeder Autofahrer möchte, dass die Polizei zum Beispiel den Inhalt seines Handschuhfachs oder seines Kofferraums begutachtet. Das Brandenburgische Polizeigesetz regelt hierfür in § 22 Abs. 1 Nr. 5, dass das Durchsuchen des Kofferraums bei Verdacht auf eine Straftat stattfinden kann. Liegt kein Verdacht vor, muss nach § 22 Abs. 2 BbgPolG in aller Regel ein Durchsuchungsbefehl vorgelegt werden. Einige Ausnahmen bestehen aber trotzdem. Grundsätzlich genießt aber auch die Polizei keine Befugnisse, Ihren Wagen einfach so „auf den Kopf“ zu stellen. Auch ein Atemalkoholtest, wie er primär abends und am Wochenende verlangt wird, ist generell freiwillig und kann vom Fahrer grundlos verweigert werden.

Entgegen der landläufigen Meinung darf ein Polizeibeamter bei Verweigerung des Atemalkoholtests nicht ohne weiteres eine Blutentnahme anordnen.

Im Gesetz steht eindeutig, dass dies nach § 81a StPO durch richterlichen Beschluss abgesegnet werden muss. Nur wenn „Gefahr in Verzug“ ist, darf die Blutprobe ausnahmsweise von einem Polizeibeamten angeordnet werden. Gefahr in Verzug kann beispielsweise vorliegen, wenn kein Richter zur Anordnung einer Blutprobe erreicht werden kann. Bei Missachtung kann dies dazu führen, dass der Test gerichtlich nicht verwertbar ist. Sollten Sie trotzdem einmal einem Atemalkoholtest zustimmen und es ergibt sich ein Alkoholwert knapp über der Grenze zur relativen Fahruntüchtigkeit (0,5‰) oder zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1‰), so sollten Sie auf einen Blutalkoholtest auf der Wache bestehen, da dieser Wert meist etwas geringer ausfällt.

Egal, warum Sie in eine Verkehrskontrolle geraten, bleiben Sie freundlich und belehren Sie die Polizeibeamten nicht schulmäßig über deren Befugnisse. Denn Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass die Kontrolle besonders schnell ablaufen muss. Bei Fragen im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen steht Ihnen die Kanzlei Barke gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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