Wie steht es mit dem Umgangsrecht für entferne Verwandte
Nach § 1685 BGB haben Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang. Eine Bezugsperson stellt hierbei eine Person dar, die eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat und die Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat.
Das Oberlandesgericht Celle hat nun in seinem Beschluss vom 27.11.2015 erklärt, dass der Begriff der „sozial-familiären Beziehung“ in weitem Sinne zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Großtante den Umgang mit ihrem Großneffen begehrt. Da die Großtante die einzig verbliebene Verwandte der väterlichen Herkunftsfamilie des Kindes war, wurde ihr der Umgang gewährt. Laut des Oberlandesgerichts Celle spiele sie eine wichtige Rolle für die Identitätsfindung des Kindes.
Bei Fragen rund um das Umgangsrecht steht Ihnen die Kanzlei Barke zur Verfügung.
Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480
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Seit Mai 2006 führt Rechtsanwalt Barke die Rechtsanwaltskanzlei Barke in der Breitscheidstraße 54 in 16321 Bernau bei Berlin. Rechtsanwalt Barke ist seit 2004 als Rechtsanwalt deutschlandweit zugelassen. Im Juni 2011 erfolgte die Zulassung als Fachanwalt für Arbeitsrecht durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg.