Wie steht es mit dem Umgangsrecht für entferne Verwandte

Nach § 1685 BGB haben Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang. Eine Bezugsperson stellt hierbei eine Person dar, die eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat und die Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat.

Das Oberlandesgericht Celle hat nun in seinem Beschluss vom 27.11.2015 erklärt, dass der Begriff der „sozial-familiären Beziehung“ in weitem Sinne zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Großtante den Umgang mit ihrem Großneffen begehrt. Da die Großtante die einzig verbliebene Verwandte der väterlichen Herkunftsfamilie des Kindes war, wurde ihr der Umgang gewährt. Laut des Oberlandesgerichts Celle spiele sie eine wichtige Rolle für die Identitätsfindung des Kindes.

Bei Fragen rund um das Umgangsrecht steht Ihnen die Kanzlei Barke zur Verfügung.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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