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Die Haftpflichtversicherer machen es den Geschädigten zunehmend schwerer!
Der an einem Verkehrsunfall schuldlos Beteiligte ist bereits genug durch die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter gestraft. In den meisten Fällen bleibt es „nur“ bei einem Blechschaden, in manchen Fällen trägt der Geschädigte sogar Verletzungen davon. Anschließend beginnt der Streit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Der Geschädigte denkt, diese sei für die Regulierung seiner Schäden da und er könne alles problemlos ersetzt bekommen. Doch der Versicherer sendet erst einmal Fragebögen zum Unfallhergang aus und lässt den Schaden mit Gutachtern aus den eigenen Reihen berechnen. Entweder der Versicherer bestreitet dann bereits die Haftung dem Grunde nach oder nimmt in den meisten Fällen bei den Schadenspositionen des Geschädigten rigorose Kürzungen vor, ohne dass der nicht anwaltlich Vertretene dies bemerkt. Er vertraut auf die fachkundige Beurteilung und Abrechnung des Versicherers, sollte jedoch wissen, dass er ohne Weiteres ein eigenes Sachverständigengutachten zur Berechnung seines Fahrzeugschadens einholen und sich anwaltlich vertreten lassen kann, um seine Ansprüche optimal durchsetzen zu können. Die Sachverständigen- sowie Rechtsanwaltskosten kann er dann ebenso im Rahmen seines ihm zustehenden Schadensersatzanspruches gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallbeteiligten geltend machen. Und spätestens bei seiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt offenbart sich für ihn, wie die Versicherer zunehmend nahezu ausnahmslos mauern.

Die Strategien werden immer bunter. So ist beispielsweise der Zeitfaktor ein wesentliches Instrument, das Verfahren wird verzögert, nach einem Monat soll der Pkw noch einmal nachbesichtigt werden oder eine Gegenüberstellung erfolgen, nach zwei Monaten soll noch einmal Einblick in die Bußgeldakte genommen werden, eine namhafte Versicherung reagiert auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben erst einmal überhaupt nicht. Und dann wird schließlich bei den Schadenspositionen oder bei dem geltend gemachten Schmerzensgeld willkürlich gekürzt. Mittlerweile ist die Konsultation eines Rechtsanwaltes nach einem Verkehrsunfall unabdingbar. Hiervon sollte der Geschädigte daher in seinem eigenen Interesse Gebrauch machen.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480