Grundstückseigentümer aufgepasst bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen!

Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg müssen bis zum 31.01.2023 für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Diese Erklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden.

Hintergrund dessen ist, dass die Finanzämter ab 01.07.2022 alle Grundstücke in Deutschland bewerten. Diese Neubewertung ist notwendig, damit die Städte und die Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach den aktuellen Wertverhältnissen berechnen können.

Grundlage dieser Veränderung war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, welches eine Neuregelung verlangt hat. Denn der Wert der Immobilien berechnete sich bisher auf veraltete Zahlen – von 1935 in Ostdeutschland und von 1964 in Westdeutschland. Nach einer gesetzlich vorgegebenen Übergangsphase soll dann die neu berechnete Grundsteuer erstmals 2025 erhoben werden.

Diese relativ lange Umsetzungszeit ist erforderlich, weil alle rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden müssen. Bei diesen Bewertungsverfahren besteht die Möglichkeit, dass es auffällt, dass die Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind bzw. die bisher als berechtigte Person bzw. Personengemeinschaft angesehenen, gar nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Es kann also auch passieren, dass eine Person bzw. eine Personengemeinschaft ein Grundstück in Eigenbesitz hat, ohne Eigentümer des Grundstückes zu sein. In diesem Falle besteht nach § 927 BGB die Möglichkeit, dass im Wege des Aufgebotsverfahrens der Eigentümer eines Grundstückes mit seinen Rechten dauerhaft ausgeschlossen wird. In § 927 BGB ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstückes, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden kann.

Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren jedoch nur dann zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist. Es ist also ein Zeitraum von 30 Jahren zu beachten.

Sollte es dazu Fragen geben, steht Ihnen die Kanzlei Barke gerne rechtlich zur Seite.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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