Rechtsanwalt Matthias Barke – anwaltliche Begleitung im gesamten Scheidungsverfahren, persönlich vor Ort und digital.

Das Wichtigste vorab – kurz & knapp

  • Trennung als Voraussetzung: In der Regel ist ein Trennungsjahr erforderlich; nach drei Jahren Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§§ 1565, 1566 BGB).
  • Anwaltszwang: Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden (§ 114 FamFG). Einvernehmlich kann der andere Ehegatte ohne eigenen Anwalt zustimmen, wenn er keine eigenen Anträge stellt.
  • Versorgungsausgleich: Bei Ehen bis zu 3 Jahren findet der Ausgleich von Rentenanwartschaften nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
  • Erfahrungsgemäß dauert das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Bernau mit Durchführung des Versorgungsausgleiches ca. 9-12 Monate.
  • Sollte kein Versorgungsausgleich durchzuführen sein (z.Bspr. notarieller Verzicht auf die Durchführung) erfolgt die Scheidung in 2-3 Monaten.
  • Digital möglich: Auf Wunsch starten Sie das Verfahren bequem über „Scheidung Online“ – wir übernehmen den Rest.

Voraussetzungen & typischer Ablauf Ihrer Scheidung

  1. Trennung dokumentieren
    Getrenntleben setzt das Aufheben der häuslichen Gemeinschaft voraus (notfalls „Trennung von Tisch und Bett“ in derselben Wohnung), § 1567 BGB.
  2. Scheidungsantrag durch den Anwalt
    Der Antrag wird von uns beim zuständigen Familiengericht eingereicht – Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Bei Einvernehmen reicht oft ein Anwalt für den Antragsteller, wenn der andere zustimmt.
  3. Zuständigkeit & Verbund
    Mit dem Scheidungsantrag klären wir ggf. Folgesachen (Unterhalt, Sorge/Umgang, Zugewinn). Versorgungsausgleich erfolgt regelmäßig von Amts wegen; bei Ehen ≤ 3 Jahre nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
  4. Anhörung – bei Bedarf auch per Video
    Das Gericht bestimmt einen Termin zur persönlichen Anhörung. Seit 2024 sind Videoverhandlungen leichter möglich; grenzüberschreitend innerhalb der EU ist die Zuschaltung per Videokonferenz rechtlich vereinfacht.
  5. Scheidungsbeschluss & Rechtskraft
    Nach Erledigung aller Verbundsachen ergeht der Beschluss. Mit Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst.

Aktuelle Entwicklungen (2024/2025), die Sie kennen sollten:

1) Düsseldorfer Tabelle 2025 (bzw. Leitlinien OLG Brandenburg) – Bedarfssätze & Selbstbehalt

Seit 01.01.2025 gelten neue Richtwerte. In der 1. Einkommensgruppe betragen die monatlichen Bedarfssätze (ohne Kindergeldanrechnung) 482 € (0–5 Jahre), 554 € (6–11), 649 € (12–17), 693 € (ab 18). Der notwendige Selbstbehalt liegt bei 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig). Das Kindergeld 2025 beträgt 255 € und wird nach § 1612b BGB angerechnet.

2) Reform des Unterhaltsrechts (in Arbeit)

Das BMJ verfolgt eine Modernisierung des Kindes- und Betreuungsunterhalts mit stärkerer Berücksichtigung realer Betreuungsanteile (Stichwort: Wechselmodell). Rechtsstand: Eckpunkte/Diskussionsentwürfe liegen vor; die Reform befindet sich weiter im Gesetzgebungsverfahren. Für laufende Fälle gilt das bisherige Recht.

3) Reform des Abstammungsrechts (in Arbeit)

Nach dem BVerfG‑Urteil vom 9. April 2024 zur Vaterschaftsanfechtung arbeitet das BMJ an einer Neuregelung. Rechtsstand: Diskussionsentwürfe, noch nicht in Kraft. Auswirkungen auf Scheidungsverfahren sind mittelbar (z. B. bei Statusfragen der Kinder).

4) Digitalisierung der Gerichte

Seit 19.07.2024 gilt das Gesetz zur Förderung von Videokonferenztechnik, das Videoverhandlungen erleichtert; seit 01.10.2024 sind grenzüberschreitende Videoverhandlungen innerhalb der EU vereinfacht. Praktisch relevant für Auslandsaufenthalte eines Ehegatten.

Kleine Scheidungs‑Statistik (Deutschland, Jahr 2024)

  • 129.300 Ehescheidungen (±0,3 % ggü. 2023; langjähriger Rückgang seit 2003: −39,6 %).
  • Bei 50,8 % der 2024 geschiedenen Ehen waren minderjährige Kinder betroffen (~111.000 Kinder).
  • Durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung: 14 Jahre und 8 Monate.
  • 80,5 % nach einjähriger Trennung, 18,5 % nach dreijähriger Trennung; 90 % mit Zustimmung des anderen Ehegatten.
  • Rund 1.500 Scheidungen gleichgeschlechtlicher Ehen (≈ 1,2 %).
    Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 228 vom 26.06.2025.

Checkliste: Welche Unterlagen wir für Ihren Scheidungsantrag typischerweise benötigen

  • Eheurkunde/Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder
  • Ggf. Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Ggf. notarielle Urkunden (z. B. Ausschluss Versorgungsausgleich)

So unterstützt Sie die Kanzlei Barke

  • Persönlich & nah: Seit 2001 vor dem Familiengericht Bernau und Umgebung.
  • Klarer Fahrplan: Wir strukturieren Trennung, Antrag, Folgesachen und Termine – bei Bedarf mit Video‑Zuschaltungen.
  • Scheidungsverfahren werden noch am selben Tag der Beauftragung bzw. dem Folgetag eingeleitet.
  • Digital starten: Nutzen Sie „Scheidung Online“, wir melden uns umgehend mit den nächsten Schritten.

Kanzlei Barke, Breitscheidstraße 54, 16321 Bernau bei Berlin

Tel. 03338 / 90 74 80 · anwalt@kanzlei-barke.de

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