Das Geschäft mit der Selbsttötung als Straftatbestand

Seit dem 03.12.15 enthält das Strafgesetzbuch als § 217 den Straftatbestand der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Hier werden organisierte Formen des assistierten Suizids erfasst.

Grund für den Erlass des § 217 StGB ist die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Selbstbestimmung. Dieser Schutz sei nicht mehr gegeben, wenn der Suizid als normale Behandlungsoption in Anspruch genommen werden könne. Es bestehe die Gefahr, dass sich besonders alte Menschen zur Inanspruchnahme der Dienstleistung gedrängt fühlen, die sonst einen Suizid gänzlich ausschließen.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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